Wie wichtig sind jetzt abweichende Vereinbarungen nach § 2 Abs.1 GOZ

Wie wichtig sind jetzt abweichende Vereinbarungen nach § 2 Abs.1 GOZ

Wie wichtig sind jetzt abweichende Vereinbarungen nach § 2 Abs.1 GOZ

Seit Jahren werden die Hälfte der BEMA-Leistungen besser vergütet als es die GOZ mit einem Faktor von 2,3 ermöglicht. Viele Leistungen in der GOZ sind in Bezug auf die Honorierung auf dem Stand von 1965 und 1988. Der § 2 Abs.1 GOZ bietet Ihnen die Möglichkeit, ihre betriebswirtschaftlich kalkulierten Honoraransprüche, die Ihrem Qualitätsniveau entsprechen, vor der Behandlung mit dem Patienten verbindlich zu vereinbaren.

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ besteht die Möglichkeit, eine abweichende Gebührenhöhe sowohl bei privat als auch bei gesetzlich versicherten Patienten zu vereinbaren, wenn private Leistungen erbracht werden. Auch mit Privatversicherten, die zum Basistarif versichert sind, kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.

Ablauf

  • Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ vor Erbringung der zahnärztlichen Leistung (nicht der Behandlung!) zu treffen.
  • Zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen muss ein persönliches Gespräch über den Vereinbarungsinhalt stattgefunden haben.
  • Die Vereinbarung ist vor Behandlung bedarf der Schriftform. Zahnarzt und Patient müssen die dieselbe Ausfertigung der Vereinbarung jeweils eigenhändig unterzeichnen.
  • Notfall- oder Schmerzbehandlungen dürfen gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 GOZ nicht von einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abhängig gemacht werden. Sie sind berufsrechtlich dazu verpflichtet.

Merke

Kalkulieren Sie Ihre Behandlungen und treffen Sie mit ihren Patienten (GKV/PKV) abweichende Vereinbarungen. Link zur Vereinbarung