ePA1 und ePA2 tritt zum 01.01.2023 in Kraft

ePA1 und ePA2 tritt zum 01.01.2023 in Kraft

BEMA-Nr.

Leistung

Punkte

Honorar

PW: 1,1978

ePA1

Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

4

4,79 €

Abrechnungsbestimmungen

1.Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst

 

§die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach §341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
§
§die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
§
§die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
§
§die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronische Patientenakte,
§

Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.

§

Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.