BEMA-Nr. | Leistung | Punkte | Honorar PW: 1,1978 |
ePA1 | Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte | 4 | 4,79 € |
Abrechnungsbestimmungen | |||
1.Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
§die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach §341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten, § §die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen, § §die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten, § §die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronische Patientenakte, § Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar. § Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar. |

ePA1 und ePA2 tritt zum 01.01.2023 in Kraft
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