Neues Urteil des EuGH zur Herausgabe von Patientenunterlagen

Neues Urteil des EuGH zur Herausgabe von Patientenunterlagen

Neues Urteil des EuGH zur Herausgabe von Patientenunterlagen

Eine erste Kopie der Patientenakte ist der Patientin und dem Patienten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.10.2023 (AZ: C 307/22).

In der Regel gilt das unabhängig davon, ob der Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen begründet wird und aus welchem Grund die Patientenakte verlangt wird. Damit soll die Ausübung der Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung erleichtert werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Verlangen der Patientin oder des Patienten auf Einsicht in die Patientenakte rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn die Patientin oder der Patient wiederholt und exzessiv kostenlos Einsicht in die Patientenakte verlangen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes wird in der Urteilsdatenbank der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen: C 307/22 veröffentlicht werden.  Quelle: LZÄK