Beschluss Nr. 62: Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung

Beschluss Nr. 62: Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung

Beschluss 62 des Beratungsforum

Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung

 

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat mit Beschluss Nr. 62 seine Position zur Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision festgelegt.

 

Kommentierung

DDie Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in
der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.

Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen.

Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig

Quelle: BZÄK