Quartalsübergreifende Prüfung durch das Abrechnungsmodul

Quartalsübergreifende Prüfung durch das Abrechnungsmodul

Quartalsübergreifende Prüfung durch das Abrechnungsmodul

Seit einger Zeit werden vom BEMA-Abrechnungsmodul im Rahmen des Datenträgeraustausches mit der KZV auch die quartalsübergreifenden Fristen geprüft, die bei der Abrechnung folgender Leistungen zu beachten sind; dazu gehören die BEMA-Nrn. Ä1, 01, 01k, 04, 05, 107, IP 1, IP 2, IP 4 und FU. Welche Fristen müssen hierzu beachtet werden und wann sind diese Leistungen abrechnungsfähig? Diese Frage beantworten die Abrechnungsbestimmungen zu den entsprechenden BEMA-Nrn. Die folgende Übersicht basiert auf diesen Bestimmungen:

 

BEMA-Nr. Ä1
Im Folgequartal nur erneut abrechenbar, wenn zwischen vorausgegangener Ä1 oder 01 ein Zeitraum von 18 Tagen überschritten ist (als alleinige Leistung immer abrechenbar). Beispiel: Im Vorquartal war die letzte Ä1 am 15.06., dann neben einer zahnärztlichen Leistung erst ab dem04.10. erneut abrechenbar (18-Tage-Frist greift).

 

BEMA-Nr. 01
Wiederholt oder nach einer FU frühestens nach Ablauf von 4 Monaten abrechenbar.Beispiel: Erbringung einer 01 oder FU am 01.04., 01 erneut abrechenbar ab 02.08. (4-Monats-Frist greift).

 

BEMA-Nr. 04
Kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden.
Beispiel: Erbringung am 15.12.2022, erneute Abrechnung ab dem 1. Tag des 4. Quartals 2024

BEMA-Nr. 05
Eine Leistung nach Nr. 05 kann nur bei Vorliegen einer Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus einmal innerhalb von zwölf Monaten abgerechnet werden. Beispiel: Bei Erbringung am 10.03.2023, ab dem 1. Quartal 2024 erneut abrechenbar

BEMA-Nr. 107
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. Nur einmal innerhalb des Zeitraumes 01.01. bis 31.12. abrechenbar, im Folgejahr ebenso.

BEMA-Nr. IP1/2/4
Leistungen nach den Nrn. IP 1 bis IP 4 können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden; IP4 bei hohem Kariesrisiko zweimal. Einmal (IP4: ggf. zweimal) innerhalb des Zeitraumes 01.01.-30.06. und einmal(IP4: ggf. zweimal) innerhalb des Zeitraumes 01.07.-31.12. Sofern wegen eines erhöhten Kariesrisikos die IP 4 im laufenden Kalenderhalbjahr ein zweites Mal abgerechnet wird, ist die Abrechnung der zweiten IP 4 im Feld "KZV-interne Mitteilung - leistungsbezogen" mit dem Hinweis "Erhöhtes Kariesrisiko" anzuzeigen.

BEMA-Nr. FU
Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate.
Beispiel: Bei Durchführung einer FU am 01.02.2023 kann die nächste FU erst wieder ab dem 02.02.2024 abgerechnet werden.

Quelle: LRW