Raucherentwöhnung im Zuge der Parodontalbehandlung

Raucherentwöhnung im Zuge der Parodontalbehandlung

Raucherentwöhnung im Zuge der Parodontalbehandlung mit Champix

Sie haben einen Patienten in der beginnenden Parodontalbehandlung der die Bereitschaft signalisiert, das Rauchen aufzugeben. er bittet Sie um Hilfe. Nun stellt sich die Frage, kann ich dies abrechnen?

Die Leistung "Nikotinentwöhnung mittels Champix®" ist im BEMA nicht enthalten und kann deshalb nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt als Privatleistung.

Grundsätzlich gilt, dass vor der Erbringung von außervertraglichen Leistungen eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen ist.

Die Leistung "Nikotinentwöhnung mittels Champix®" stellt keine selbstständige Leistung dar. Die Beratung zur Einnahme von Champix® zur Nikotinentwöhnung kann nach den GOÄ-Nrn. Ä1, Ä3 oder Ä34 berechnet werden.

Für das Medikament kann ein Privatrezept ausgestellt werden; eine Gebühr ist dafür nicht berechnungsfähig (Wiederholungsrezept siehe Privat-GOÄ-Nr. Ä2).

Quelle: BZÄK