Beschluss Nr. 59 des Beratungsforum: 5070a Befundevaluation auch bei UPT berechnenbar?

Beschluss Nr. 59 des Beratungsforum: 5070a Befundevaluation auch bei UPT berechnenbar?

Beschluss 59 des Beratungsforum

Befundevaluation (BEV)

Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schweregrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

 

Kommentierung

Der 59. und aktuell letzte Beschluss zu analogen PAR-Leistungen bestimmt, dass die Leistung der parodontalen Befundevaluation nach der GOZ-Nr. 5070a berechnet werden soll. Bekanntermaßen stellt die parodontale Reevaluation nach erfolgter zweiter oder dritter Therapiestufe (s. o.) die Grundlage dafür dar, inwieweit mit welcher Frequenz und welchen Mitteln die weitergehende unterstützende Parodontaltherapie (vorerst) festgelegt wird. Über die Maßnahmen der geplanten UPT ist der Patient aufzuklären. Die GOZ-Nr. 5070a kann innerhalb eines Jahres bis zu dreimal erbracht werden und entspricht damit im BEMA den Leistungen BEV a nach erfolgter subgingivaler Instrumentierung (Stufe 2), BEV b nach erfolgter offener Parodontalchirurgie (Stufe 3) und UPT g, also einer Reevaluation im Rahmen der Verlaufskontrolle der vierten Therapiestufe.

Da im Konsensbeschluss keine In-toto-Berechnungshäufigkeiten angesprochen sind, ist davon auszugehen, dass die GOZ-Nr. 5070a auch über den weiteren Therapieverlauf einer UPT immer wieder maximal dreimal pro Jahr berechnet werden kann, wenn eine Befundevaluation im Rahmen der fortdauernden UPT medizinisch notwendig wird. Die Wissenschaft betont, dass die UPT ggf. als lebenslängliche zahnärztliche Betreuung eines PAR-Risikopatienten zu betrachten ist.

Auch wenn die Aufklärungsumfänge in der Sitzung der Befundevaluation über die parodontale UPT-Thematik hinausgehen, so ist es doch gebührentechnisch konsentiert nicht möglich, daneben andere Gesprächs- und Beratungsleistungen zu berechnen. Ebenfalls nicht möglich ist es, die „alte“ GOZ-Nr. 4000 für das Erstellen und Dokumentieren eines PAR-Status oder die Erhebung eines originären oder analogen Parodontalindexes mit der GOZ-Nr. 4005(a) zu berechnen.

Verpflichtend ist bei dieser Analogberechnung folgender Text in der Liquidation: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“.

Quelle: LRW - Der Kommentar